Allgemeine Geschäftsbedingungen SOCO Network Solutions GmbH

1.             Geltungsbereich

1.1           Die SOCO Network Solutions GmbH, Nordstraße 102a, 52353 Düren (im Folgenden SOCO genannt) erbringt ihre Telekommunikationsdienstleistungen unter Einbeziehung der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Ihren Kunden. Sie finden auch auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen sowie Beseitigung von Störungen Anwendung. Die in der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TK-Transparenzverordnung) bezeichneten Angaben sind in den Produktinformationsblättern sowie soweit vorgeschrieben dieser AGB sowie den Ergänzenden AGB enthalten und deutlich hervorgehoben. Die Kontaktdaten der SOCO sind am Ende dieser AGB angegeben.

1.2           Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn SOCO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3           Die Rechte und Pflichten des Kunden und der SOCO ergeben sich in folgender Reihenfolge aus folgenden Dokumenten: Zunächst aus dem Kundenauftrag, sodann aus der Auftragsbestätigung, der jeweiligen Preisliste, den jeweiligen Ergänzenden AGB der einzelnen Produkte und den dazugehörigen Produktinformationsblättern sowie diesen AGB. Im Falle von Widersprüchen gelten die Bestimmungen der jeweils vorrangigen Regelung.

1.4           Die Vertragserfüllung wird maßgeblich durch die regulatorischen Rahmenbedingungen beeinflusst, die durch das TKG sowie die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und den mit anderen Netzbetreibern geltenden Interconnection-Verträgen und den im TK-Bereich ergehenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) sowie der Verwaltungsgerichte und gegebenenfalls anderer Behörden oder Gerichte vorgegeben werden. Das Telekommunikationsgesetz findet auch dann Anwendung, sollte in den folgenden AGB und den Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich hierauf Bezug genommen werden.

 

2.             Vertragsschluss und Änderung

2.1           Der Vertrag über die Nutzung der Dienste der SOCO zwischen der SOCO und dem Kunden kommt durch einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Kunden, unter Verwendung des entsprechenden Formulars (Angebot) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch die SOCO (Annahme), zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt, den dort in Bezug genommenen Leistungs- und Produktbeschreibungen, Preislisten sowie diesen AGB und den für die jeweiligen Dienste relevanten Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit der Kunde ein Verbraucher ist, wird die SOCO den Kunden entsprechend den Vorgaben der §§ 54, 55 TKG, die dort bezeichneten Informationen vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen. Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der technischen und betrieblichen Möglichkeiten der SOCO, einen Netzzugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zur Verfügung zu stellen. SOCO ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen. Soweit die SOCO sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.

2.2           Die SOCO kann die Annahme des Auftrages des Kunden ohne Angabe von Gründen verweigern. SOCO akzeptiert grundsätzlich nur volljährige Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland als Kunden. Die SOCO kann den Vertragsschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, des Mietvertrages und/oder des Personalausweises abhängig machen. Die SOCO ist auch berechtigt, den Vertragsabschluss von der Zahlung eines Hausanschlusskostenbeitrages oder eines Beitrages für die Modernisierung der Innenhausverkabelung (Verkabelung vom Hausübergabepunkt bis zum Router) abhängig zu machen.

2.3           SOCO behält sich das Recht vor, Änderungen der Geschäftsbedingungen und/oder der Leistungsbeschreibung(en) vorzunehmen, wenn und soweit Änderungen der Gesetzeslage, Änderungen der Rechtsprechung, behördliche Anordnungen oder unvorhersehbare Entwicklungen, die SOCO nicht veranlasst und auf die er keinen Einfluss hat, dies erforderlich machen und die bei Vertragsschluss bestehende Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht bedeutend gestört wird. Nicht von dem Änderungsrecht umfasst sind wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses, wie Art und Umfang des vereinbarten Produkts, Vertragslaufzeit und Kündigung.

2.4           SOCO wird dem Kunden solche Änderungen rechtzeitig vor Inkrafttreten in Textform insbesondere mit Benachrichtigung per E-Mail unter drucktechnischer Hervorhebung der jeweiligen Änderungen mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 57 Abs. 1 und 2 TKG bekannt geben. Der Endnutzer kann im Falle einer einseitigen Änderung dieser AGB durch SOCO den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers, rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder sind unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung über die Vertragsänderung dem Kunden zugeht. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. SOCO wird den Kunden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf den Inhalt und die Ausgestaltung des Kündigungsrechts in der Mitteilung über die Änderungen gesondert hinweisen. Weitere Kündigungsrechte der Parteien bleiben hiervon unberührt.

 

3.             Leistungen der SOCO

3.1           Der von SOCO zu erbringende Leistungsumfang einschließlich der geschuldeten Verfügbarkeit der Dienste ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragsformular, der Auftragsbestätigung und der Ergänzenden AGB.

3.2           Soweit nichts anderes vorrangig bestimmt ist, hat der Anschluss eine durchschnittliche über 365 Tage gemittelte Verfügbarkeit von 97 %. Der Anschluss gilt als nicht verfügbar, wenn von ihm keine abgehenden Verbindungen hergestellt werden können oder wenn im Netz von SOCO für den Anschluss ankommende Verbindungen zum Anschluss nicht hergestellt werden können. Soweit die SOCO neben den beauftragten Leistungen und Diensten zusätzliche entgeltfreie Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit mit oder ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

3.3           In Fällen höherer Gewalt ist SOCO von ihren Leistungspflichten befreit. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Streik und Aussperrung, auch in Zulieferbetrieben, sowie alle sonstigen Ereignisse, die SOCO nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn Dritte, die keine Erfüllungsgehilfen der SOCO sind, Leitungen bzw. Verbindungen zur Übertragung der geschuldeten Leistung seitens SOCO beschädigen oder zerstören.

3.4           Die Einhaltung der vereinbarten Bereitstellungstermine und Verfügbarkeiten stehen unter der Voraussetzung, dass der Kunde seine Mitwirkungsverpflichtungen rechtzeitig erfüllt. 

3.5           Soweit SOCO eine Leistung zu erbringen oder bereitzustellen hat, die von erforderlichen Vorleistungen Dritter (z. B. Verfügbarkeit von Übertragungswegen oder Einrichtungen anderer Netzbetreiber und Anbieter) oder Genehmigungen abhängig ist, steht die Verpflichtung der SOCO unter dem Vorbehalt, dass diese tatsächlich, rechtzeitig und in entsprechender Qualität erfolgen. Eine Haftung oder Leistungspflicht der SOCO entfällt insoweit, es sei denn, SOCO ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

3.6           Tarifberatung: SOCO berät den Kunden hinsichtlich des für ihn besten Tarifs in Bezug auf die Dienste der SOCO. SOCO berücksichtigt hierbei insbesondere den Umfang der vom Kunden aktuell vertraglich vereinbarten Dienste. SOCO erteilt dem Kunden die Informationen über den hiernach ermittelten besten Tarif mindestens einmal pro Jahr in Textform.

 

4.             Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

4.1           Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von SOCO bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festgestellte Mängel der von SOCO geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich SOCO anzuzeigen.

4.2           Der Kunde stellt in seinen Räumlichkeiten die für Bereitstellung und Betrieb der Leistungen von SOCO erforderlichen Flächen und die Stromversorgung sowie den ggf. erforderlichen Potenzialausgleich einschließlich Erdung unentgeltlich zur Verfügung. Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwendung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.

4.3           Arbeiten am Leitungsnetz oder an überlassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungseinrichtungen sind ausschließlich SOCO oder von SOCO Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unentgeltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung, ist SOCO berechtigt, die Arbeiten zu verweigern (Ergänzendes zu Leistungsstörungen und Regelentstörung ist unter Ziff. 10 dieser AGB beschreiben).

4.4           Endeinrichtungen und Anwendungen, die den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Vorgaben der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (nachfolgend Bundesnetzagentur), nicht entsprechen oder deren Anschluss an öffentliche Telekommunikationsnetze unzulässig ist, dürfen nicht angeschlossen werden. Nur die von SOCO vorgegebenen Standard-Schnittstellen und üblichen und anerkannten Protokolle zur Nachrichtenübermittlung dürfen genutzt werden. Es dürfen somit keine Einrichtungen oder Protokolle verwendet werden, die das Netz von SOCO schädigen können.

4.5           Weitere Pflichten regeln die Ergänzenden AGB.  Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von SOCO zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der SOCO Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

4.6           Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn­ oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich SOCO in Textform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Service anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechenden Registerauszug verpflichtet.

4.7           Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, ist SOCO berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn SOCO rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekannte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt. Ist zur Vertragsdurchführung die Verlegung von Leitungen erforderlich, erteilt der Kunde die Genehmigung zur Inanspruchnahme des Grundstücks für Leitungswege oder bringt, soweit er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, unverzüglich die Genehmigung des Grundstückseigentümers bei. SOCO erteilt dem Grundstückseigentümer vorgesehene Gegenerklärung. Näheres zu den Nutzungsrechten von Grundstücken sind unter Ziff. 15 dieser AGB beschrieben.

 

5.             Nutzung durch Dritte

5.1           Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der SOCO, die im freien Ermessen der SOCO steht, die bereitgestellte Leistung weder ganz noch teilweise an Dritte überlassen. Dritte sind hierbei nicht die im Haushalt des Kunden lebenden Personen oder Besucher des Kunden oder solche Dritte, die offensichtlich vom Vertragszweck erfasst sein sollen. Bei einem Verstoß kann SOCO den Vertrag fristlos kündigen. Die Ziff. 13.2 dieser AGB gilt entsprechend (fristlose Kündigung). Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen und sicherzustellen, dass die Pflichten nach Ziff. 4 dieser AGB (Pflichten und Obliegenheiten des Kunden) weiterhin erfüllt werden. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.

5.2           Der Kunde ist auch zur Zahlung aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

5.3           Ein gewerblicher Wiederverkauf und jede entgeltliche direkte oder mittelbare Nutzung der von der SOCO angebotenen Dienste durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die SOCO gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.

 

6.             Vergütung

6.1           Der Kunde ist verpflichtet, die Entgelte gemäß der jeweils gültig vereinbarten Konditionen nach der vertraglichen Grundlage (insbesondere nach Angebot und Annahme gem. Ziff. 2.1. dieser AGB) in Verbindung mit der einschlägigen Preisliste zu zahlen. Die Ergänzenden AGB für den Internetzugang, für die Telefonie und den Hausanschluss gelten entsprechend.

6.2           SOCO stellt dem Kunden für die jeweilige Leistung kalendermonatlich vereinbarten Grund- und Paketpreis im Voraus in Rechnung. Erhebt SOCO einen einmaligen Anschlusspreis, wird dieser dem Kunden ebenfalls im Voraus in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt erstmalig mit der Nutzbarkeit der Dienste, diese ist nach Übermittlung der Kennworte bzw. Freischaltung der Leitungen gegeben. Sind Entgelte für Teile eines Kalendermonats zu bezahlen, so wird für jeden Tag 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet. Als Abrechnungsgrundlage dienen ausschließlich die Buchungs- und Zählunterlagen von SOCO. Erhebt SOCO nutzungsabhängige Gebühren, werden diese dem Kunden nachträglich in Rechnung gestellt. Zahlungsweise ist grundsätzlich das Einzugsverfahren bzw. SEPA­Lastschriftverfahren, wofür der Kunde eine Einzugsermächtigung bzw. einen Lastschriftauftrag erteilt.

6.3           Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die durch die Nutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden sind, soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Der Kunde hat die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen, dass sein Anschluss sowie die daran angeschlossenen Anschlussendgeräte und Computer nicht ohne sein Wissen und Wollen genutzt werden. Der Kunde hat deshalb regelmäßig zu kontrollieren, ob Anhaltspunkte für unrechtmäßige oder nicht bzw. nicht mehr bei der Bundesnetzagentur registrierte Dialer oder andere Manipulationen durch Dritte vorliegen, und die dem üblichen Verkehrsverständnis nach anerkannten Sicherheitsvorkehrungen gegen diese Dialer und andere unrechtmäßige Manipulationen Dritter zu treffen.

6.4           In der Regel erstellt SOCO dem Kunden monatlich eine Abrechnung in Form einer Rechnung. Da für eine vollständige Abrechnung die Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Dritte erforderlich ist, muss SOCO sich die Nachberechnung der bei Rechnungsversand nicht berücksichtigten Leistungen vorbehalten. Die Rechnung wird mit dem Zugang fällig.

6.5           SOCO erstellt die Rechnung je nach Auftrag des Kunden als Papierrechnung oder als Rechnung per E-Mail oder zur Einsicht im Kundenportal zur Verfügung entsprechend den Vorgaben des §§ 62, 65 TKG. Gegen Nachweis ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug können Kunden eine den Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechende Rechnung erhalten.

6.6           Bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ist SOCO berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

6.7           Die SOCO ist darüber hinaus berechtigt, die auf der Grundlage jeweiligen Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, besondere Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, technischen Service), Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. für Service-Hotline, Abrechnungs- und IT-Systeme), Personal- und Dienstleistungskosten, Energie, Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Marketing, Mieten, Zinsen) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Auslagen und Beiträgen (z. B. aus §§ 223, 224 TKG).

a) Eine Preiserhöhung kommt in Betracht, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen.

b) Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung heran-gezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei der Kundenbetreuung, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von der SOCO die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei einer anderen Kostenart ganz oder teilweise ausgeglichen werden. SOCO wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

c) Ferner sind Preisanpassungen in dem Umfang durchzuführen, in dem dies durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur verbindlich gefordert wird.

6.8           SOCO wird dem Kunden solche Preisanpassungen rechtzeitig vor Inkrafttreten in Textform oder Hinterlegung im Online-Kundencenter mit Benachrichtigung per E-Mail mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung bekannt geben. Der Endnutzer kann im Falle einer solchen Preisänderung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung über die Vertragsänderung dem Kunden zugeht. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preisänderung wirksam werden soll. SOCO wird den Kunden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf den Inhalt und die Ausgestaltung des Kündigungsrechts in der Mitteilung über die Preisänderungen gesondert hinweisen. Weitere Kündigungsrechte der Parteien bleiben hiervon unberührt.

6.9           Die Rechnungen und, soweit beauftragt, der Einzelverbindungsnachweis (EVN) gelten im Zweifel mit dem dritten Werktag nach Versendung als zugegangen. Gibt der Kunde eine falsche oder fehlerhafte Adresse bzw. E-Mail-Adresse für den Versand an oder teilt er Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig mit und kann er die Einstellung neuer Rechnungen deswegen nicht zur Kenntnis nehmen, so gelten die Rechnungen dennoch als zugegangen. Soweit eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird SOCO das von dem Kunden geschuldete Entgelt vom Konto abbuchen. Der Kunde hat nach Zugang der Rechnung für eine ausreichende Deckung zu sorgen. Ist eine ausreichende Deckung des Kontos nicht vorhanden und entstehen SOCO wegen der nicht durchführbaren Abbuchung Mehrkosten, hat der Kunde diese SOCO zu erstatten.

6.10         Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft SOCO keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.

 

7.             Einwendungsausschluss 

Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der SOCO sind gegenüber SOCO innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. SOCO wird den Kunden in der Rechnung auf die Möglichkeit der Rechnungseinwendung und auf die Folgen einer unterlassenen Erhebung der Einwendungen innerhalb der Frist hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei SOCO maßgebend.

 

8.             Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Gegen Ansprüche der SOCO kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Darüber hinaus ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

9.             Zahlungsverzug

9.1           Der Kunde muss SOCO eine Einzugsermächtigung erteilen, also zieht SOCO den Rechnungsbetrag vom angegebenen Konto im Lastschriftverfahren ein. Ist der Einzug des Rechnungsbetrags nicht möglich, gerät der Kunde ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Der Einzug erfolgt nicht vor Ablauf von 3 Werktagen nach Rechnungszugang.

9.2           SOCO ist berechtigt, nach Verzug des Kunden für jede Mahnung vom Kunden pauschalierten Schadensersatz gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste zu verlangen. Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugsermächtigung bzw. erteiltem SEPA­Lastschriftauftrag zu einer Rückbelastung kommt, kann SOCO einen pauschalierten Schaden gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung verlangen. Hinsichtlich vorstehender Schadenspauschalen gilt, dass beiden Seiten das Recht zusteht, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder höher ist. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt. 

9.3           SOCO ist berechtigt, den Anschluss des Kunden zu sperren. Wegen Zahlungsverzugs des Kunden darf die SOCO eine Sperre durchführen, wenn der Kunde - insbesondere, soweit er Verbraucher ist - bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Die SOCO muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des vorgenannten Betrags bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Kosten für die Durchführung und Beseitigung einer Sperrung sind in den jeweils gültigen Preislisten festgelegt. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass der SOCO hierfür geringere Kosten entstanden sind. Der Kunde bleibt im Falle einer berechtigten Sperre verpflichtet, die der SOCO geschuldete Vergütung zu bezahlen. Hierzu zählt auch der monatliche Grundpreis für die Zurverfügungstellung der Dienste, z. B. eines Telefonanschlusses.

9.4           SOCO darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.

9.5           SOCO wird die Sperre, auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistung beschränken. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, wird SOCO nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.

9.6           Die Sperre wird nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.

 

10.           Leistungsstörungen und Regelentstörung

10.1         Der Kunde ist verpflichtet, SOCO erkennbare Mängel oder Schäden (Störungen) des Kundenanschlusses unverzüglich anzuzeigen (sog. „Störungsmeldung“). Die SOCO wird den Eingang der Störungsmeldung des Kunden sowie die Vereinbarung von Kundendienst- und Installationsterminen jeweils unverzüglich gegenüber dem Kunden dokumentieren. SOCO beseitigt Störungen des Netzbetriebes im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich. Wenn die SOCO die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung den Kunden beseitigen kann, ist die SOCO verpflichtet, den Kunden spätestens innerhalb des Folgetages darüber zu informieren, welche Maßnahmen eingeleitet wurden und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.

10.2         Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Kunde ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung nach Ziff. 10.6 dieser AGB geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlender Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen.

10.3         Der Kunde hat SOCO zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Telekommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren (insb. für sog. „Kundendienst- oder Installationstermine“), die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, sind die Rechte nach den vorgenannten Absätzen seitens des Kunden ausgeschlossen und SOCO kann die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleisten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von seiner Leistungspflicht nicht befreit. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin seitens SOCO versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.  Der Kunde hat auf Verlangen SOCO auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

10.4         Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, ist SOCO berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Entstörung bzw. den Entstörungsversuch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

10.5         Für die Entgegennahme von Störungsmeldungen stehen dem Kunden Mitarbeiter unter den Servicerufnummern von SOCO zur Verfügung (siehe insb. unter https://www.dn-connect.de/kontakt.html). Störungen der Festnetz-Telekommunikationsdienstleistungen werden vom SOCO-Entstörungsdienst in der Regel bis zur selben Uhrzeit am nächsten Werktag beseitigt, sofern diese montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr (Ausnahme gesetzliche Feiertage) eingehen. Voraussetzung ist, dass die Beseitigung innerhalb des SOCO-Netzes ohne Störung an der TAL der Deutschen Telekom AG oder sonstigerer Netzbetreiber möglich ist. Bei Eingang der Störungsmeldung außerhalb dieser Zeiten beginnt die Frist um 9.00 Uhr des folgenden Werktages (Montag bis Freitag). Fällt das Ende der Entstörungsfrist auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Entstörungsfrist ausgesetzt und am folgenden Werktag fortgesetzt. Störungen werden innerhalb der vorgenannten Störungsfrist zumindest soweit beseitigt, dass der Anschluss (ggf. übergangsweise mit Qualitätseinschränkungen) wieder genutzt werden kann. SOCO wird den Kunden auf Wunsch über die erfolgreich abgeschlossene Entstörung informieren.

10.6         Im Falle von

(a) erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der von SOCO für diese Internetzugangsdienste gemäß angegebener Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, oder

b) anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes,

ist der Kunde unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag ggf. außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen - die Beweislast insbesondere für die vorgenannten Abweichungen trägt der Kunde. Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Ist der Eintritt der vorgenannten Voraussetzungen zur Minderung und Kündigung unstreitig oder vom Kunden nachgewiesen worden, besteht das Recht zur Minderung so lange fort, bis die SOCO den Nachweis erbringt, dass die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wird. Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes der SOCO ist eine infolgedessen dieses Ausfalls erhaltene Entschädigung des Kunden nach den vorbenannten Absätzen seitens SOCO auf die Minderung anzurechnen Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.

 

11.           Endgeräte zum Betrieb des Anschlusses 

11.1         SOCO stellt dem Kunden je nach Produkt standardmäßig oder auf Wunsch nach Vorgaben von SOCO Endgeräte, z.B. einen Router zur Verfügung. Die hierbei dem Kunden zusätzlich entstehenden Kosten sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen. Das Endgerät erhält der Kunde nach der Beauftragung und Feststellung der Anschlussfähigkeit kurz vor der Schaltung des Anschlusses zugesandt. Die Versandkosten ergeben sich aus der aktuellen Preisliste. Sollte der Versand mehrfach erfolgen müssen, weil die Zustellung bei dem Kunden nicht möglich war (zum Beispiel, weil der Kunde das Endgerät nicht entgegennimmt oder aber die Zustellung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich war), hat der Kunde etwaige zusätzliche Kosten für die mehrfache Zustellung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. Gleiches gilt für etwaige Retouren, zum Beispiel bei einem Vertragswechsel. Das Endgerät wird durch SOCO vorkonfiguriert.  Auch bei Bereitstellung eines Endgerätes endet der Dienst der SOCO nach diesem Vertrag grundsätzlich an dem physikalischen und logischen Netzabschlusspunkt des Anschlusses an der Anschlussdose, an welcher das Endgerät angeschlossen wird.

11.2         Der Kunde hat die Option, ein eigenes Endgerät zu verwenden. Das kundeneigene Endgerät ist dann nicht Bestandteil des von SOCO zur Verfügung gestellten Dienstes. In diesem Fall trägt der Kunde dafür Sorge, abhängig vom gewählten Produkt und der zugrunde liegenden Netztechnologie, das entsprechend passende Endgeräte zum Betrieb des Anschlusses zu verwenden. Es besteht bei Wahl dieser Option kein Anspruch auf die Bereitstellung eines Endgerätes seitens SOCO. SOCO stellt dem Kunden die für den Zugang zum Netz der SOCO erforderlichen Zugangsdaten zur Verfügung. Darüber hinaus erhält der Kunde entsprechende Informationen zur bei seinem Anschluss vorhandenen Netztechnologie. Für die Konfiguration seines Endgerätes als auch den ordnungsgemäßen Anschluss und Betrieb am Netzabschlusspunkt der SOCO (in der Regel die Telefonanschlussdose) ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Kunde nimmt an automatischen Updates und Aktualisierungen per Fernwartung nicht teil. Es obliegt dem Kunden seine Endgeräte auf dem aktuellen Stand zu halten und entsprechend gegen Zugriff durch Dritte zu sichern. Es erfolgt keine Wartung und Hilfestellung zum kundeneigenen Gerät oder Konfiguration eines kundeneigenen Endgerätes bei Bereitstellung oder während des Betriebes.

11.3         Die Endgeräte von SOCO werden während der Vertragsdauer zur Nutzung zur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum von SOCO, sofern vertragliche Vereinbarungen nichts anderes bestimmen. SOCO hält die Endgeräte während der Dauer des Mietverhältnisses in Stand, soweit die auftretenden Störungen bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstanden sind. Der Kunde hat kein Anrecht auf ein neues Endgerät. Die Ergänzenden AGB regeln weiteres.

11.4         Bei Beendigung des Vertrages (unabhängig ob von Seiten der SOCO oder des Kunden, z.B. durch Kündigung, Widerruf etc. nach Ziff. 13 dieser AGB) ist der Kunde verpflichtet, die ihm von SOCO überlassene Hardware einschließlich der dem Kunden ausgehändigten Kabel und des sonstigen Zubehörs auf eigene Gefahr und Kosten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, an die SOCO zurückzugeben. Unterbleibt die Rückgabe, ist SOCO berechtigt, dem Kunden die Hardware einschließlich des genannten Zubehörs in Rechnung zu stellen. Der Kunde haftet für durch ihn zu vertretende Schäden an der überlassenen Hardware oder deren Verlust. Ist die überlassene Hardware durch einen Umstand beschädigt worden, den der Kunde nicht zu vertreten hat (z. B. Blitzschlag oder Wasserschaden), der aber durch eine Versicherung des Kunden oder eines Dritten abgedeckt ist (zum Beispiel durch eine Hausratversicherung), so wird der Kunde den Schaden über diese Versicherung abwickeln und SOCO ersetzen oder SOCO die Ansprüche gegen die Versicherung zur eigenen Geltendmachung abtreten.

 

12.           Haftung

12.1         SOCO haftet für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SOCO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SOCO beruhen, sowie für sonstige Schäden bzw. Entschädigungen, wie beispielsweise für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von SOCO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SOCO beruhen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Einzelvertraglich kann die Höhe der Haftung für die vorgenannten Fälle gegenüber Kunden der SOCO, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.

12.2         SOCO haftet für einfach fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden nur, soweit sie auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen voraussehbaren Schaden begrenzt. Als typischer voraussehbarer Schaden gilt ein Betrag von höchstens € 12.500 je Schadensereignis.

12.3         Darüber hinaus ist die Haftung von SOCO bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden, die nicht Folge eines Sach- oder Personenschadens sind, gegenüber dem einzelnen geschädigten Nutzer auf € 12.500, - und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf max. € 30.000.000, - („dreißigmillionen“) insgesamt je schadensverursachendes Ereignis begrenzt.  Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die vorgenannte Höchstgrenze, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht

12.4         Ausgeschlossen ist jede Haftung der SOCO – auf der Grundlage der Festlegung des Leistungsumfangs der SOCO gemäß der vorliegenden Bedingungen – insbesondere für Funktionsstörungen des Internets, die durch Umstände außerhalb des von SOCO angebotenen Breitbandnetzes bzw. Internetanschlusses verursacht und/oder beeinflusst werden. Insbesondere übernimmt die SOCO weder Gewähr noch Haftung für die technische Fehlerfreiheit und Virenfreiheit von übermittelten Daten, deren Verfügbarkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck sowie für bestimmte Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet. Die Haftung von SOCO für die Beschädigung oder Vernichtung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf einer Verletzung der in Ziff. 4.9 dieser AGB genannten Sicherungspflichten des Kunden beruht.

12.5         Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung von SOCO wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SOCO.

12.6         Für die dem Kunden für die Dauer des Vertrages von SOCO zur Verfügung gestellten Geräte ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

 

13.           Laufzeit und Kündigung

13.1         Das Vertragsverhältnis wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, anfänglich für eine Dauer von 24 Monaten geschlossen. Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn der Kunde den Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit kündigt. Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat den Vertrag kündigen. SOCO wird den Kunden rechtzeitig vor der Verlängerung des Vertrages, auf die stillschweigende Verlängerung und die Möglichkeit diese Verlängerung durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern, sowie auf die Kündigungsmöglichkeit des verlängerten Vertrages in Textform hinweisen.

Die Vertragslaufzeit beginnt mit Annahme des Vertrages durch SOCO bzw. mit Freischaltung des ersten Anschlusses bzw. Zugangs. Bei einem Tarifwechsel oder dem Abschluss eines neuen Vertrages beginnt je nach Produkt oder Tarif eine neue 24-monatige Mindestvertragslaufzeit.

13.2         Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie aus anderen gesetzlich bestimmten Gründen bleibt hiervon für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund, der SOCO zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

  • der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte gemäß Ziff. 7 dieser AGB oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, welcher der durchschnittlich geschuldeten Vergütung für zwei Monate entspricht, in Verzug kommt; soweit auf den Vertrag eine gesetzliche Sonderregelung für das Recht zur Sperre (z. B. § 61 Abs. 4TKG) Anwendung findet, ist die fristlose Kündigung nur zulässig, wenn SOCO auch zur Sperre berechtigt ist; oder

  • der Kunde eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag („Kardinalpflicht“) verletzt und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mahnung keine geeigneten Maßnahmen trifft, um diese Vertragsverletzung unverzüglich zu beheben. Eine Abmahnung ist bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich; oder

  • der Kunde seinen Pflichten gemäß Ziff. 4 dieser AGB zuwider handelt;

  • der Kunde auf Verlangen der SOCO nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt,

  • eine Sperre des Anschlusses gemäß § 61 Abs. 4 TKG mindestens 14 Tage anhält und die SOCO die außerordentliche Kündigung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht hat.

13.3         Kündigt SOCO den Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, steht SOCO ein pauschalisierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 80% des monatlichen Grund- und Paketpreises zu, der bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin angefallen wäre. Der Kunde kann einen geringeren Schaden, SOCO einen höheren Schaden nachweisen.

13.4         SOCO hat ferner das Recht, den Vertrag jederzeit, auch während einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen außerordentlich schriftlich zu kündigen, wenn eine zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden notwendige technische oder vertragliche Voraussetzung entfällt (z. B. wirksame Kündigung der Nutzungsvereinbarung durch den Hauseigentümer bzw. Verwalter, Wegfall der Nutzungsmöglichkeit der bestehenden Anschlussleitung im Haus und/oder im Falle von Kabel die Beendigung des Vertragsverhältnisses bzgl. des SOCO Kabelanschlusses, ohne dass dies von der SOCO zu vertreten ist. Die Regelung der Ziff. 13.5 dieser AGB bleibt unberührt. Dem Kunden kommt in dieser Situation nur dann auch ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht zu, wenn er nicht selbst Eigentümer des betreffenden Hauses ist und daher den Fortfall des Nutzungsvertrages nicht zu vertreten hat. Das Sonderkündigungsrecht gilt entsprechend, wenn SOCO eine zur Erfüllung des Vertrages notwendige Anschlussleitung im betreffenden Gebäude von einem anderen Unternehmen angemietet hat und dieses Unternehmen den Mietvertrag aus einem Grunde kündigt oder der Mietvertrag aus anderen Gründen endet, die SOCO nicht zu vertreten hat.

 

14.           Umzug und Anbieterwechsel

14.1         Bei einem Umzug des Kunden wird SOCO die vertraglich geschuldete Leistung ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte am neuen Wohnsitz des Kunden weiter erbringen, sofern diese von SOCO dort angeboten wird. Der Kunde hat die durch den Umzug bei SOCO anfallenden Kosten und Aufwendungen (zum Beispiel Abbau des alten Anschlusses, Installation eines neuen Anschlusses an der neuen Adresse) gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu tragen. Zieht der Kunde in ein Gebiet, in welchem die geschuldete Leistung von SOCO nicht angeboten wird, so ist er berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat frühestens zum Zeitpunkt des Auszugs kündigen.

14.2         Die Informationen zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf sind der Internetseite der Bundesnetzagentur sowie dem jeweiligen Produktinformationsblatt zu entnehmen. Wechselt der Kunde zu einem neuen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, wird SOCO sicherstellen, dass die Unterbrechung der Dienste für den Kunden nicht länger als einen Kalendertag andauert. Die SOCO sichert zu, dass sie im Rahmen des Anbieterwechsel mit dem neuen Anbieter zusammenarbeitet, damit sichergestellt werden kann, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz, zu dem mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgt. SOCO wird daher die Leistungen erst dann unterbrechen, wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde besteht auf einer früheren Unterbrechung. Beabsichtigt der Kunde, seine ihm zugeteilte Rufnummer beizubehalten, kann die Portierung der Rufnummer und damit der Wechsel erst dann erfolgen, wenn die Rufnummer bei dem neuen Anbieter geschaltet ist. SOCO wird den Kunden wieder auf ihr Netz zurückschalten, falls der Anbieterwechsel nicht unterbrechungsfrei beziehungsweise binnen eines Kalendertages möglich ist. Im Falle eines Wechsels hat SOCO als abgebendes Unternehmen ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Wechsel unterbrechungsfrei beziehungsweise binnen eines Kalendertages durchgeführt wird, gegenüber dem Kunden einen Entgeltanspruch in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen, mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Zahlung der Anschlussentgelte um 50 % reduziert wird, es sei denn, SOCO kann nachweisen, dass der Kunde das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. SOCO wird die Abrechnung Tag genau erstellen.

14.3         Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von der SOCO für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, soweit die SOCO der abgebenden Anbieter ist und der Kunde die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin seitens SOCO schuldhaft versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbar.

 

15.           Nutzung von Grundstücken

15.1         Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann SOCO den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der SOCO nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. SOCO ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.

15.2         Legt der Kunde binnen der unter Ziff. 15.1 genannten Frist den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrages vor, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, wenn SOCO den Antrag gegenüber dem Eigentümer nicht binnen eines Monats durch Übersendung des gegengezeichneten Vertrages annimmt.

15.3         Soweit und solange ein Nutzungsvertrag bzw. eine GEE nicht vorliegt, ist SOCO von der Verpflichtung zur Leistung frei.

15.4         Ist der Kunde der Grundstückseigentümer und liegt kein Fall der Ziff. 15.2 vor, bleibt der Bestand des Vertrages von der Leistungsfreiheit der SOCO nach Ziff. 15.3 unberührt und der Kunde hat bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiter zu leisten.

15.5         Die Regelungen des § 134 TKG bleiben unberührt.

 

16.           Bonitätsprüfung und Datenübermittlung

Der Kunde willigt mit seiner Unterschrift unter dem Telekommunikationsvertrag darin ein, dass SOCO zur Bonitätsprüfung Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung dieses Telekommunikationsvertrages an die nachfolgend genannten Wirtschaftsauskunfteien übermittelt und allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über ihn von den Wirtschaftsauskunfteien erhält. Unabhängig davon kann SOCO den Wirtschaftsauskunfteien Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung dieses Vertrages (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges) melden. Diese Meldungen dürfen nach der Datenschutzgrundverordnung nur erfolgen, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der SOCO erforderlich sind und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Ergänzendes regelt die Datenschutzinformation der SOCO. Die Adressen der Wirtschaftsauskunfteien lauten: SCHUFA HOLDING AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056 Hannover, Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg und Creditreform Berlin Wolfram KG, Einemstraße 1, 10787 Berlin.

 

17.           Datenschutz

SOCO ist verpflichtet, die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes und Fernmeldegeheimnisses zu beachten. Es gelten die Hinweise und Bestimmungen der SOCO. Die Allgemeinen Informationen zum Datenschutz sind diesen AGB beigefügt. Die Datenschutzerklärung ist online unter https://www.dn-connect.de/datenschutz.html einzusehen.

 

18.           Beschwerdeverfahren/ Schlichtung gem. § 68 TKG

18.1 SOCO ermöglicht dem Kunden sich über die Themen Vertragsdurchführung, Qualität der Dienstleistung und Abrechnung der Leistung zu beschweren und hierzu Abhilfe zu verlangen. Die Kontaktdaten zur Einreichung solcher Beschwerden sind unter Ziff. 20 angegeben. Die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung beträgt 5 Werktage.

18.2 Die SOCO weist den Kunden darüber hinaus darauf hin, dass er sich zwecks außergerichtlicher Streitbeilegung an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in Bonn mit einem entsprechenden Antrag wenden kann, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der insbesondere mit den §§ 51, 52, 54 bis 67 TKG oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 TKG oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4 TKG zusammenhängt.  Die Einzelheiten der praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens können der Homepage der BNetzA unter www.bundesnetzagentur.de unter Verwendung der Suchfunktion und dem Suchbegriff „Schlichtung“ entnommen werden.

 

19.           Sonstige Bestimmungen

19.1.        Die SOCO ist berechtigt, beim Verdacht des Verstoßes gegen straf- oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden bei ihren Ermittlungen zu unterstützen, ohne die Rechtmäßigkeit derartiger Ermittlungen bzw. Auskunftsverlangen zu überprüfen.

19.2.        Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Düren, sofern der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. SOCO ist auch berechtigt, ihre Ansprüche bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

19.3         Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SOCO auf einen Dritten übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vorstehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündigungsfrist wirksam.

19.4         Für die Rechtsbeziehungen zwischen SOCO und dem Kunden gilt deutsches Recht, wie es zwischen inländischen Parteien gilt.

19.5         Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der unter Ziff. 1.3 dieser AGB genannten Dokumente ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden hiervon die anderen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

 

20. Kontaktdaten der SOCO

SOCO Network Solutions GmbH
Nordstraße 102a
52353 Düren

Telefon: 02421 / 22 4444
E-Mail: info@soco.net

 

Kontakt für Kundenbeschwerden:
reklamation@soco.net

 

Stand: 01.12.2021